Stadionordnung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des 1. FC Kleve 63/03 e.V.. Sie dient der geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich der Volksbank-Arena, des Gustaf-Hoffmann-Stadions und der angrenzenden Kunstrasenplätze.

§ 2 Widmung

(1) Die Volksbank-Arena dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des 1. FC Kleve 63/03 e.V. dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder dem Kontroll- und Ordnungsdienst vorzuweisen. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit: dies gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.

(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.

(4) Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, sind zur Abwehr von Gefahren von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen.


§ 4 Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol – oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Personen, die Ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadion zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein regionales oder bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungs- sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Alle Auf – und Abgänge sowie die Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.

(4) Nach Ende einer Veranstaltung kann der Fahrzeug- und Zuschauerverkehr durch Weisung der Polizei, des Veranstalters, des Ordnungsdienstes oder sonstiger berechtigter Personen untersagt werden bis eine Gefährdung von Spielern, Schiedsrichtern, anderen Offiziellen und den Zuschauern unwahrscheinlich ist.

§ 6 Verbote

(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände untersagt:

(a) rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial.

(b) Waffen jeder Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind.

(c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können.

(d) Gassprühdosen, Gasfanfaren, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen.

(e) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, Thermoskannen sowie Getränkeverpackungen sonstiger Art (z.B. Tetra Pack), die 0,3 Liter Fassungsvermögen überschreiten.

(f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer.

(g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen.

(h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist. Ausnahmen hiervon werden durch den Veranstalter geregelt und sind mit dem Fanbeauftragten und/oder dem Sicherheitsbeauftragten abzustimmen.

(i) mechanisch oder auf andere Weise betriebene Lärminstrumente, welche geeignet sind Verletzungen oder Beeinträchtigungen anderer Besucher hervorzurufen.

(j) Drogen jeglicher Art sowie alkoholische Getränke aller Art.

(k) Tiere.

(l) Laser-Pointer.

(m) große Taschen und Rucksäcke.

(n) Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).

(o) Megafone sind nur nach Rücksprache mit dem Fanbeauftragten und/oder dem Sicherheitsbeauftragten erlaubt.

(2) Trommeln sind nur zulässig, wenn sie auf einer Seite offen sind und ein bruchsicherer Trommelstock aus Kunststoff mit Filzkopf mitgeführt wird.

(3) Große Schwenkfahnen dürfen nur mitgeführt werden, wenn vor dem Spiel diesbezüglich eine Rücksprache mit dem Fanbeauftragten und/oder Sicherheitsbeauftragten stattgefunden hat.

(4) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

(a) rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person, insbesondere der Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, anderen Offiziellen und Zuschauern durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesänge, Parolen oder auf andere Weise (z.B. durch das Entrollen von Transparenten) in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft zu verletzen oder sich auf eine andere Weise rassistisch oder menschenverachtend zu verhalten.

(b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern.

(c) Bereiche, die nicht für Zuschauer zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, gesperrte Zuschauerblöcke), ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten.

(d) mit Gegenständen oder Flüssigkeit aller Art zu werfen.

(e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer u.ä. abzubrennen oder abzuschießen.

(f) sich ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Stellen (z.B. Veranstalter, Stadioneigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu betätigen, Eintrittskarten, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o.ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen.

(g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.

(h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

(i) Wege und Flächen zu befahren, oder auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.

(j) Werbung oder Fluchttore mit Bannern oder Zaunfahnen zuzuhängen.

(k) Lebensmittel aller Art, außer in begründeten Einzelfällen, sowie alkoholische Getränke mit in den Veranstaltungsbereich zu nehmen, diese weiterzugeben oder zu verzehren.

§ 7 Alkoholverbot / Getränkeausschank

(1) Der Verkauf und die öffentliche Abgabe von alkoholischen Getränken sind vor und während des Spiels innerhalb des gesamten umfriedeten Geländes der Platzanlage grundsätzlich untersagt.

(2) Mit ausdrücklicher Einwilligung der örtlich zuständigen Sicherheitsorgane, unter maßgeblicher Einbindung der zuständigen Polizeibehörde, kann der Veranstalter auf seine Verantwortung hin, je nach den örtlichen Gegebenheiten, ausnahmsweise den Ausschank von alkoholhaltigem Bier vornehmen, solange nichts gegenteiliges vereinbart wird.

(3) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken ist lediglich dem Veranstalter und durch den Veranstalter berechtigte Personen oder Firmen gestattet.

(4) Werden im Bereich des Stadions Personen angetroffen, die erkennbar stark alkoholisiert sind, sowie Personen, die unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen, können sie aus diesem Bereich verwiesen werden.

(5) Getränke dürfen nur in solchen Gefäßen/Behältnissen ausgegeben werden, die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind oder bei denen die Zustimmung der Verbandsorgane gegeben ist.

§ 8 Hausrecht / Aufsicht

Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte des 1 FC Kleve 63/03 e.V. und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Sicherheits- und Ordnungsdienst.

§ 9 Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Der 1. FC Kleve 63/03 e.V. haftet nur für Körper- und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten seiner Bediensteten verursacht werden. Für Personen- oder Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der 1. FC Kleve 63/03 e.V. nicht.

(2) Unfälle oder Schäden sind dem 1. FC Kleve 63/03 e.V. unverzüglich zu melden.

§ 10 Zuwiderhandlungen

(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(2) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

(3) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Stadionordnung nichtig, unwirksam oder anfechtbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der Zweck der Regelung in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird

Stand Juli 2010, 1. FC Kleve 63/03 e.V.
Unsere Sponsoren